Wie jedes Jahr ist einer der ersten Dienstabende im Januar die regelmäßige Kraftfahrerbelehrung.
Jede*r Helfer*in benötigt diese jährliche Belehrung, um im Einsatzfall ein Einsatzfahrzeug fahren zu dürfen.
Umgangssprachlich heißt diese Belehrung daher bei uns „Blaulicht-Belehrung“. 😉
Der theoretische Teil des Dienstabends begann mit einem Einblick in die Straßenverkehrsordnung (StVO).
Neben den Grundregeln aus § 1 haben wir besprochen, was alles Bestandteil einer Straße ist und wer überhaupt alles Verkehrsteilnehmer ist.
Auch der sogenannte Vertrauensgrundsatz wurde besprochen – dieser besagt, dass man sich grundsätzlich auf das richtige Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer verlassen kann. Dies gilt besonders während einer Einsatzfahrt, bei der der Fahrzeugführer den Vertrauensgrundsatz nicht missachten darf. Im Gegenzug ist allerdings zu berücksichtigen, dass einige Verkehrsteilnehmer trotz Vertrauensgrundsatz bei einem herannahenden Einsatzfahrzeug das richtige Verhalten vergessen und eventuell anders als üblich reagieren.
Es gilt also besondere Vorsicht während einer Einsatzfahrt.
Gerade für eine Einsatzfahrt sind die Paragraphen 35 und 38 der StVO für uns ebenfalls sehr wichtig.
Der § 35 räumt neben Polizei, Feuerwehr, Bundeswehr und Zoll auch dem Katastrophenschutz bestimmte Sonderrechte ein, soweit diese für die Erfüllung sogenannter hoheitlicher Aufgaben erforderlich sind.
Die Sonderrechte erlauben es uns, im Bedarfsfall die Vorschriften der StVO zu umgehen – solange die Grundregeln aus § 1 beachtet werden.
Der § 38 beschreibt, wann und in welcher Form das blaue Blinklicht (Blaulicht) zusammen mit dem Einsatzhorn (umgangssprachlich Martinhorn) verwendet werden darf. „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“, besagt dieser Paragraph. Das bedeutet, dass Verkehrsteilnehmer z. B. auch vorsichtig über eine rote Ampel fahren dürfen (sofern sie nicht sich oder andere gefährden), um Platz für das Einsatzfahrzeug zu machen.
Schließlich erfolgte noch die regelmäßige Führerscheinkontrolle.
Zum Schluss haben wir uns die genauen Abläufe einer Abfahrtskontrolle nach dem WOLKEN-Schema angesehen und entsprechend an einem unserer Fahrzeuge (dem KTW-4) durchgeführt.
Das WOLKE-Schema ist eine Eselsbrücke und ein einheitliches Vorgehen, um die Einsatzbereitschaft eines Fahrzeuges zu erhalten oder wiederherzustellen.
Dabei steht jeder Buchstabe im Wort WOLKE für einen zu überprüfenden Punkt:
W – Wasser: Kühlwasser, Scheibenwischwasser, etc. in Ordnung?
O – Öl: Motorölstand in Ordnung?
L – Luft: Reifenluftdruck und Reifen in Ordnung?
K – Kraftstoff: Tank und ggf. Reservekanister voll?
E – Elektrik: Fahrzeugbeleuchtung, med. Geräte, Funkgeräte, Handscheinwerfer, etc. in Ordnung?
N – Nach der Fahrt: Fahrtenbuch ausgefüllt und Fahrzeug gereinigt?
Obwohl das Thema Kraftfahrer-Belehrung meist ein eher trockenes und ungeliebtes Thema ist, hat unser Dozent die Inhalte sehr gut rüber gebracht und die Aufmerksamkeit war ihm Gewiss. Danke für diesen Dienstabend!
Der Dienstabend wurde selbstverständlich unter den aktuell geltenden Corona-Schutzmaßnahmen durchgeführt.